Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
in/ventio Verpackungen GmbH – Stand Mai 2023
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten für alle von uns
erbrachten bzw. noch zu erbringenden Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst
herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für
künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer,
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur, wenn der
Besteller bzw. Käufer (im folgenden jeweils „Besteller“ oder „Käufer“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Dieses Erfordernis einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen oder wenn
wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist.
2. Vertragsgrundlagen, Vertragsabschluss
2.1 Katalogangebote von uns, auch durch Online-Veröffentlichungen, sind stets freibleibend und lediglich
Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Erst die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch
den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme dieses Angebots wird durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung erklärt, es sei denn, der Besteller hat ein von uns abgegebenes
verbindliches Angebot angenommen. Reine, im Online-Vertrieb automatisiert erstellte
Eingangsbestätigungen von uns hinsichtlich Bestellungen und/oder Erklärungen des Käufers stellen
keine Auftragsbestätigungen im Sinne dieser Reglungen dar.
2.2 Wir sind berechtigt, Bestellungen des Käufers innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach
Eingang der Bestellung anzunehmen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Erklärung von uns. Nach
fruchtlosem Fristablauf gilt die Bestellung als abgelehnt.
2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, insbesondere für den
Umfang und die Verpflichtung zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen, sind die schriftlich erteilte
Auftragsbestätigung einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und
Leistungen. Hat der Besteller ein von uns abgegebenes verbindliches Angebot angenommen, ist dieses
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen maßgeblich.
2.4 Bereits im Angebotsstadium hat der Besteller uns auf eine aus dem Rahmen fallende
Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim
Einsatz unserer Lieferungen und Leistungen entstehen können.
2.5 Haben wir im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Vertragsabschlusses dem Besteller
Zeichnungen oder andere Unterlagen überlassen, bleiben diese unser Eigentum. An diesen
Gegenständen behalten wir uns das Urheberrecht vor. Sie dürfen vom Besteller ohne unsere
ausdrückliche schriftliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht.
2.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
2.7. Die Schriftform gilt auch bei telekommunikativer Übermittlung von Schriftstücken, z.B. per Telefax,
Computerfax oder E-Mail, als eingehalten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
3.1 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen und Leistungen setzt voraus, dass die der
Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu
vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die
zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
3.2 Die angegebenen Endpreise beinhalten grundsätzlich, sofern nicht anders gekennzeichnet,
Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Frachtkosten, Versicherung und Zoll fallen bei
Abholung ab Werk nicht an. Die Höhe der Preise richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Die
Ausarbeitung von Projekten einschließlich der Ausfertigung von Plänen, Skizzen, Klischee und
Zeichnungen werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern wir diese zusätzlich zu erbringen haben.
3.3 Soweit wir nicht Lieferungen oder Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen,
sind wir berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss
erfolgen, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich Vorlieferungen verteuert, tarifliche Löhne
geändert oder sonstige Kosten erhöht haben, ohne dass uns die Abwendung erlaubt oder mit
zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen ist.
3.4 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig, soweit
nichts anders vereinbart worden ist. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns
der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin vorbehaltlos zur Verfügung steht. Bei Werkleistungen
können wir vom Besteller Abschlagzahlungen für in sich geschlossene Teile der Leistung gegen
angemessene Sicherheit verlangen.
3.5 Zahlungen haben entweder per Überweisung oder EU-Überweisung zu erfolgen. Die Zahlung hat in Euro zu
erfolgen, sofern nicht Abweichendes vereinbart worden ist.
3.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch die mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu
machen. Bestehende Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen sind – auch bei Stundung – sofort fällig.
Eine Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt
insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach
Vertragsschluss vor, die insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Besteller sich bereits in Zahlungsverzug
befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
eingeleitet werden. Eine solche Gefährdung aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers liegt aber
auch dann vor, wenn die Vermögensverhältnisse des Vorleistungsberechtigten bereits bei Vertragsabschluss so
schlecht waren, dass dadurch unser Kaufpreisanspruch gefährdet wird und dies für uns erst nach Abschluss des
Vertrags erkennbar wird und wir dies vorher bei der gebotenen sorgfältigen Überprüfung der Leistungsfähigkeit
des Bestellers nicht erkennen konnten. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten,
innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Zahlungsverzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht, Abtretung
4.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns
vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs die
Wahrnehmung unserer Rechte durch andere, insbesondere durch Rechtsanwälte, verfolgen. Gegenüber
Kaufleuten im Sinne des HGB bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB)
unberührt.
4.2 Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese
unbestritten, entscheidungsreif (aus logischen Gründen nicht bestreitbar) oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein
Leistungsverweigerungsrecht wegen Vorleistungen steht dem Besteller solange nicht zu, wie wir Gegenleistung
bewirken oder Sicherheit für sie leisten. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. 7.3 unberührt.
4.3 Der Besteller kann Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte
abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die unbestritten,
entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen können wir die Zustimmung nicht aus unbilligen
Gründen verweigern. § 354a HGB bleibt unberührt.
5. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Lieferfristen und –termine, Verpackung
5.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an
einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), in diesem Fall gelten neben diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die ADSp in ihrer jeweiligen Fassung. Soweit nichts
anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern
ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß
der Einheit die Verpackungslänge. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers, ausgenommen sind
Europaletten, Umlaufverpackungen, die unser Eigentum sind, sowie Verpackungen, bei denen wir ausdrücklich
auf unser Eigentum hinweisen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der
Übergabe der Ware auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang
maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung
der Ware und die Verzögerungsgefahr jedoch bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den
Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Verzögert sich
der Versand infolge eines Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tage an auf
den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller mitgeteilt haben.
5.4 Vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller
alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten Genüge
getan hat. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine
und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Termine und Fristen sind nur gültig, wenn sie von uns verbindlich
genannt oder bestätigt werden.
5.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir dem Besteller innerhalb der Frist die Ware angeboten haben oder ihn
zur Abholung aufgefordert haben. Im Falle des Versendungskaufs ist die Lieferfrist eingehalten, wenn wir die
Ware innerhalb der Lieferfrist an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmte Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines
Umstands, den der Besteller zu vertreten hat, ist die Lieferfrist auch dann eingehalten, wenn wir innerhalb der
Lieferfrist dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt haben.
5.6 Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse
vorübergehender Dauer zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht
zu vertreten sind, verlängern sich Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung,
behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern
auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und
Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Wir werden den Käufer über die Nichteinhaltung des Termins oder
der Frist unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Die gesetzlichen
Rücktritts- und Kündigungsrechte des Bestellers bleiben unberührt.
5.7 Geraten wir dennoch nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug, hat uns der Besteller eine
angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen
gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen
und nicht vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere der Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des jeweiligen
Nettorechnungsbetrags pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit
der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Für nicht vollendete Monate wird die Entschädigung
nach Anzahl der Kalendertage anteilig berechnet, wobei pro Kalendertag – unabhängig vom konkreten
Kalendermonat – 1/30 des vorgenannten Monatsbetrags angesetzt wird. Der Nachweis eines höheren
Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen,
angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Es besteht für uns
keine Pflicht, die eingelagerte Ware zu versichern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller (gesicherte Forderungen) behalten
wir uns das Eigentum an den gelieferten oder hergestellten Sachen (Vorbehaltsware) vor. Dies gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge auf eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und
der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns. Ist der
Besteller kein Kaufmann im Sinne des HGB, so behalten wir uns das Eigentum an der Vorbehaltsware
nur bis zur Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag mit dem
Besteller vor.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den
fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte (Rücktritt und anschließendes Herausgabeverlangen)
nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.3 Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zur Weiterveräußerung und
Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgen, es sei denn, sie erfolgt gegen sofortige Barzahlung des Kunden. Andere Verfügungen,
insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Tritt in das
Vermögen des Bestellers eine Verschlechterung ein und wird dieser zahlungsunfähig, erlischt die
Berechtigung zur Weiterveräußerung. In diesem Fall hat er uns vorab angemessene Sicherheit zu
stellen.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns
vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren
Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der
verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder
Miteigentum für uns. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses
entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Wertes
unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in
Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
6.5 Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
6.6 Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch
verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
6.7 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem
Rechnungsbetrag (Fakturawert). Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als
10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.
6.8 Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche
unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere
für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretungen zunichtemachen oder beeinträchtigen. Bei
Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
7. Mängelrüge und Mängelansprüche
7.1 Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er
seinen bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den
nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
7.2 Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung
unserer Lieferungen und Leistungen vom Besteller vorgelegten Informationen sowie deren sachgemäße und
zweckgerichtete Nutzung durch den Besteller. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus vom Besteller
eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben.
7.3 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns in jedem Fall für diese eine angemessene Frist (in
der Regel mindestens 21 Tage), gerechnet ab Mängelanzeige, einzuräumen. Kommen wir der Nacherfüllung
innerhalb dieser angemessenen Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht,
Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag
zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur
auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.4 Sind Fehler darauf zurückzuführen, dass unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, durch den Besteller
oder Dritte fehlerhaft in Betrieb genommen, die Lieferungen ungeeignet oder unsachgemäß verwendet oder
Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen worden sind, haften wir für Mängel, die darauf beruhen,
nicht.
8. Haftung, Verjährung von Ansprüchen
8.1 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen einschließlich
der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Ziff. 8.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für
Ansprüche des Bestellers nach dem Produktionshaftungsgesetz.
8.4 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Ware an
den Käufer. Dies gilt nicht, wenn wir eine längerfristigere Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
haben oder es sich um einen Mangel handelt, der von uns arglistig verschwiegen wurde.
9. Produktänderungen
9.1 In Werbematerialien, Katalogen oder sonstigen Veröffentlichungen von uns angegebene Daten und
Eigenschaften hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte sowie Angaben zu deren Einsatzzwecken sind
unverbindlich und stellen keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung dar.
9.2 Es bleibt uns vorbehalten, von uns als notwendig angesehene Veränderungen an den Produkten,
insbesondere in deren Zusammensetzung, vorzunehmen. Soweit die Funktionalität des betroffenen Produkts
hiervon nicht beeinträchtigt ist, muss eine derartige Änderung dem Käufer nicht mitgeteilt werden.
10. Werkzeuge, Nutzungsrechte
10.1 Die von uns zur Herstellung der Lieferungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge,
bleiben, auch wenn wir ihre Kosten anteilig berechnen, in unserem Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
10.2 Soweit wir dem Besteller Zeichnungen oder Unterlagen zur Verfügung stellen, an denen wir das
Urheberrecht oder ein vom Rechtsinhaber abgeleitetes Recht haben, das uns zur Einräumung eines einfachen
Nutzungsrechts an Dritte berechtigt, räumen wir dem Besteller an diesen ein einfaches Nutzungsrecht zu den
vertraglichen Zwecken ein. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben von den Lieferungen nicht zu
entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung nicht zu verändern. Alle sonstigen Rechte
verbleiben bei uns bzw. beim Rechtsinhaber.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist Kornwestheim,
Deutschland.
11.2 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand Ludwigsburg.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.